Österreich
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- Was ist ein Arbeitsvertrag?
- Welche Bedeutung hat ein Arbeitsvertrag?
- Welche Bestandteile hat ein Arbeitsvertrag?
- Welche Arten von Arbeitsverträgen gibt es?
- Wann und wie darf der Arbeitsvertrag von Arbeitgeberseite gekündigt werden?
- Ein Arbeitsvertrag (Dienstvertrag) ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen einem/r ArbeitgeberIn und einem/r ArbeitnehmerIn. Der/die ArbeitnehmerIn bietet dem Arbeitgeber seine Dienste gegen Bezahlung (Entgelt) an.
- Jedes Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem/r ArbeitnehmerIn muss durch eine Vereinbarung dokumentiert werden.
- Dies kann in Form eines ausführlichen schriftlichen Arbeitsvertrags oder eines Dienstzettels, der nur die wichtigsten Punkte beinhaltet, erfolgen.
- Beide Parteien müssen das Dokument freiwillig unterschreiben.
Wenn du nicht sicher bist, ob dein Dienstzettel oder Arbeitsvertrag arbeitrechtlich in Ordnung ist, lass dich bei der Arbeiterkammer in Ihrem Bundesland beraten unter:
Der Arbeitsvertrag bringt Rechte und Pflichten sowohl für den/die ArbeitnehmerIn als auch für das Unternehmen mit sich, die unabhängig vom Unternehmen oder der Branche eingehalten werden müssen.
Es gibt eine Vielzahl an arbeitsrechtlichen Bestimmungen, die eingehalten werden müssen: Kündigungsfristen, Urlaubsansprüche, Arbeitsverhinderung, Ruhepausen u.v.a.m.
Das österreichische Arbeitsgesetz sieht auch die Möglichkeit einer Probezeit vor, die max. 1 Monat dauern darf. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins aufgelöst werden.
Der gesetzlich vorgeschriebene Dienstzettel muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Ende des Arbeitsverhältnisses (bei Befristungen)
- Kündigungsfrist, evtl. Kündigungstermin
- Arbeitsort(e)
- Einstufung
- vorgesehene Verwendung
- Höhe des Grundgehalts oder -lohns in Euro, Sonderzahlungen, Fälligkeit des Entgelts
- Urlaubsausmaß
- vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit
- Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarungen u.dgl.
- Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse
Im ausführlicheren Arbeitsvertrag werden diese Details genauer beschrieben sowie Arbeitsverhinderung, Geheimhaltungspflicht etc.
- unbefristete Verträge: Vollzeitarbeitsverträge, Teilzeitverträge und als Variante Geringfügige Beschäftigung
- befristete Verträge
- Saisonarbeitsverträge: Gastronomie, Baugewerbe, Landwirtschaft u.a.
- Gelegenheitsarbeitsvertrag: z.B. fallweise geringfügig Beschäftigte.
- Leiharbeitsverträge
- Lehrlings- und Praktikumsarbeitsverträge
Grundsätzlich dürfen vom Arbeitgeber nur unbefristetete Arbeitsverhältnisse aufgelöst werden.
Eine einvernehmliche Kündigung (Auflösung). ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn vereinbaren freiwillig, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Es müssen keine bestimmten Fristen oder Termine eingehalten werden.
Arbeitgeber-Kündigung: Der Arbeitgeber muss die Kündigungsfristen einhalten. Der Arbeitgeber darf MitarbeiterInnen kündigen, wenn er nicht mehr genug Arbeit hat, wenn er mit der Leistung oder dem Verhalten des MA nicht zufrieden ist. Ob die Begründung zulässig ist, dazu sollte man sich beraten lassen, wenn man nicht sicher ist. Wenn sie nicht zulässig ist, dann kann man Beschwerde einlegen.
https://www.arbeitsvertrag.org/kuendigung-arbeitgeber/
Entlassung ist die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Mögliche Gründe: Diebstahl, Geheimnisverrat, Arbeitsverweigerung, Gewalt gegenüber Vorgesetzen oder KollegInnen. Der Entlassungsgrund muss mündlich oder schriftlich ausgesprochen werden.
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- Wie funktioniert das Gesundheitswesen in Österreich?
- Wer ist in Österreich krankenversichert?
- Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
- Was muss ich für Gesundheitsleistungen bezahlen?
- Wie sind MigrantInnen krankenversichert?
- Was ist mit Menschen ohne Krankenversicherung?
- Arbeitslosengeld
- Sonstige Sozialleistungen
Grundsätzlich haben in Österreich alle den gleichen Zugang zu allen Gesundheitsleistungen. Das wird ermöglich durch ein solidarisches Sozialversicherungssystem, das auf einer Pflichtversicherung basiert.
Die Gesundheitsleistungen werden aber sowohl von öffentlichen als auch von privaten Einrichtungen erbracht.
Zusätzlich zur sozialen Krankenversicherung kann eine private Zusatzversicherung abgeschlossen werden.
Alle in Österreich Erwerbstätigen sind pflichtversichert. Ausnahme: geringfügig Beschäftigte.
Wenn jemand eine versicherungspflichtige Arbeit hat, sind dadurch auch Familienangehörige oder LebenspartnerInnen mitversichert: Ehegatten und Ehegattinnen, eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen, Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen und Kinder unter 18 Jahren.
Spezielle Regelungen gibt es für PensionistInnen, Arbeitslose, BezieherInnen von Mindestsicherung, Sozialhilfe und AsylwerberInnen.
Es gibt auch die Möglichkeit der Selbstversicherung im österreichischen Sozialversicherungssystem, z.B. für geringfügig Beschäftigte, StudentInnen etc.
Selbständige und UnternehmerInnen zahlen ihre Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen ihrer Sozialversicherung.
Personen ohne Krankenversicherung müssen für die Kosten der Gesundheitsleistungen selbst bezahlen – ausgenommen sind Erste-Hilfe-Leistungen.
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung:
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- Vorsorge- und Gesundenuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten für Jugendliche und Erwachsene
- Krankenbehandlung, ärztliche Hilfe,
- Medikamente
- Anstaltspflege bzw. erforderlichenfalls auch medizinische Hauskrankenpflege.
Grundsätzlich sind die Gesundheitsleistungen für Krankenversicherte kostenlos. Für bestimmte Zusatzleistungen, bei bestimmten Versicherungen gibt es jedoch auch Selbstbehalte zu bezahlen. Für Medikamente ist eine einheitliche Rezeptgebühr zu bezahlen. Menschen mit niedrigem Einkommen können von dieser Gebühr befreit werden.
MigrantInnen, die nach Österreich kommen, und noch keine Beschäftigung haben, müssen im Rahmen ihres Antrags auf Visum eine private Krankenversicherung vorweisen. Diese muss die Dauer des beantragten Visums abdecken.
AsylwerberInnen sind im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert und haben Zugang zu den grundlegenden Gesundheitsleistungen.
Asylberechtigte ohne Beschäftigung sind im Rahmen der Mindestsicherung krankenversichert.
Personen ohne Krankenversicherung müssen für die Kosten der Gesundheitsleistungen selbst bezahlen – ausgenommen sind Erste-Hilfe-Leistungen.
Es gibt verschiedene Einrichtungen und Organisationen, die medizinische Hilfe für Menschen ohne Krankenversicherung anbieten:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/armut/2/Seite.1694200.html
Arbeitslosengeld bekommst du unter folgenden Bedingungen:
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- Du bist arbeitslos, kannst und willst arbeiten.
- Du bist beim AMS arbeitslos gemeldet.
- Du bist am Arbeitsmarkt vermittelbar.
- Du bist bereit, mindestens 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. Ausnahme: Kinderbetreuungspflichten: Dann solltest du mindestens 16 Wochenstsunden arbeiten wollen.
- Du musst eine gewisse Zeit arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet haben:
52 Wochen während der letzten 2 Jahre oder ab dem 2. Ansuchen mindestens 28 Wochen im letzten Jahr.
Mindestsicherung oder Sozialhilfe: für Menschen, die sich nicht selber finanziell erhalten. Es gibt eigene Beträge für Einzelpersonen, Familien, Kinder etc. Jedes Bundesland bestimmt die Beitragshöhe selber.
Familienbeihilfe:
Für Kinder, deren Eltern ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.
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- Österreichische StaatsbürgerInnen, EU/EWR-StaatsbürgerInnen & Schweizer StaatsbürgerInnen
- Drittstaatsangehörige, wenn sie sich auf Dauer in Österreich aufhalten
- Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte nach dem Asylgesetz
Es gibt Familienbeihilfe für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Für Kinder über 18 gibt es nur dann noch Familienbeihilfe (bis max. 24), wenn sie in Ausbildung sind: Lehre, Schule, Studium, Fachhochschule etc.
Pflegegeld:
Wer Pflege braucht, bekommt Pflegegeld. Die Höhe hängt vom Pflegeaufwand ab: Es gibt 7 Stufen. Voraussetzung: Pro Monat müssen mehr als 65 Stunden für die Pflege notwendig sein. Der Pflegeaufwand wird von einem Arzt festgestellt.
Grundversorgung
Erhalten AsylwerberInnen, subsidiär Schutzberechtigte und Asylberechtigte (bis 4 Monate nach der Asylgewährung) und abgelehnte AsylwerberInnen, die nicht abgeschoben werden können.
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- Steuern
- Mindestlohn
- Welche anderen Abzüge gibt es beim Gehalt/Lohn?
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer wird vom Gehalt und auch von den Sonderzahlungen berechnet.
Österreich hat ein sog. Progressives Steuersystem, das heißt je höher das Einkommen, desto höher die Steuer: zwischen 20 und 55%.
Lohnsteuer fällt erst ab einem Bruttolohn über € 1.099,33 an (derzeit).
Einkommenssteuer
Müssen Selbständige und Unternehmen zahlen für ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, auch Mieteinnahmen etc. fallen darunter.
Steuern für alle:
Mehrwertsteuer MwSt
Muss jeder beim Einkaufen zahlen. Die Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
In Österreich beträgt die Mehrwertsteuer normalerweise 20 Prozent.
Es gibt auch noch 10 Prozent und 13 Prozent Mehrwertsteuer:
10 Prozent: Lebensmittel, Medikamente, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Tickets für öffentliche Verkehrsmittel, Vermietung zu Wohnzwecken
13 Prozent: Transport von lebenden Tieren und Pflanzen, Brennholz, Saatgut, , Kulturveranstaltungen, Ab-Hof-Verkauf von Wein oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen
Ein gesetzlicher Mindestlohn soll ArbeitnehmerInnen vor zu niedriger Bezahlung schützen.
In Österreich gibt es keinen allgemeinen gesetzlich geregelten Mindestlohn. Es gibt jedoch in den Kollektivverträgen Mindestlöhne, die dann jedoch nur für die jeweiligen Branchen gelten.
Fast alle KV sehen 14 Löhne pro Jahr vor, somit beträgt der Mindestlohn eigentlich 1.750 Euro pro Monat. Aber es gibt auch Ausnahmen, wo der Mindestlohn unter 1.500 Euro pro Monat liegt, z.B. FloristInnen
Neben der Lohnsteuer wird vom Gehalt/Lohn noch die
Sozialversicherung SV abgezogen:
ArbeitnehmerInnen, die mehr als die Geringfügigkeitsgrenze verdienen (dzt. 460,66 Euro), müssen Sozialversicherung bezahlen. Die Sozialversicherung wird vom Bruttogehalt abgezogen.
Die SV besteht aus: Pensionsversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, IESG-Zuschlag, Arbeiterkammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag.
Der Anteil der SV beträgt ca. 17%.
Auch die Arbeitgeber zahlen einen Sozialversicherungsbeitrag für ihre MitarbeiterInnen.
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- Welche Interessenvertretungen gibt es?
- Die Rolle von ÖGB und AK
- Dienstleistungen für Mitglieder
- Verhandlungen mit Arbeitgebern
- Kontaktdaten
- Betriebsrat
- Weitere Unterstützungsorganisationen
In Österreich sind die Gewerkschaften unter dem Dach des Österreichischen Gewerkschaftsbundes ÖGB. Je nach Berufssparte gibt es sieben verschiedene Gewerkschaften. In jedem Bundesland findet man eine Landesorganisation mit einem eigenen Büro. In Brüssel gibt es sogar ein eigenes Europa-Büro.
Bei den Gewerkschaften muss man um Mitgliedschaft ansuchen und auch einen Mitgliedbeitrag zahlen.
Eine weitere wichtige Anlauf- und Beratungsstelle ist die Arbeiterkammer AK, die es auch in jedem Bundesland gibt. Die Mitgliedschaft bei der Arbeiterkammer ist für ArbeitnehmerInnen kostenlos und automatisch.
Daneben gibt es zahlreiche kleinere, spezialisierte Institutionen, die u.a. auch MigrantInnen in arbeitsrechtlichen Belangen gezielt unterstützen und beraten.
Welche sind ihre wichtigsten Rollen?
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- Sie sind InteressenvertreterInnen für alle unselbständig Beschäftigten, aber auch für Menschen in Ausbildung, Arbeitslose und PensionistInnen.
- Sie sind politisch aktiv: Gesetzesentwürfe (Parlament), Sozialpartnerschaft, in der Sozialversicherung etc.
- Sie sind Verhandlungspartner: mit Arbeitgebern
- Gewerkschaften unterstützen Betriebsräte in Unternehmen
Gewerkschaften und Arbeiterkammer bieten eine Vielzahl an Unterstützung und Dienstleistungen für ihre Mitglieder.
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- arbeitsrechtliche Beratung
- Vertretung vor Gericht in arbeitsrechtlichen Verfahren
- Beantwortung von Fragen zu Arbeitszeit, Krankenstand, Urlaub, Kündigung, Entlassung, Überstunden, Dienstverträge, Schwangerschaft, Karenz
- Unterstützung bei Ansuchen und Formularen
- Workshops und Weiterbildungskurse
- günstige Versicherungen und Ermäßigungen
- Informationsbroschüren
Gewerkschaften und Arbeiterkammer sind Verhandlungspartner bei Kollektivvertragsverhandlungen. Bei diesen verhandeln sie mit den Arbeitgebern über die Höhe von Löhnen und Gehältern sowie Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche etc.
Davon profitieren nicht nur Gewerkschaftsmitglieder, sondern alle ArbeitnehmerInnen.
Der Österreichische Gewerkschaftsbund ÖGB umfasst sieben verschiedene Gewerkschaften und ist in allen Bundesländern vertreten:
Die Arbeiterkammer AK ist ebenfalls in jedem Bundesland vertreten: https://www.arbeiterkammer.at/index.html
Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen im Unternehmen. Dieser hat viele Rechte: Betriebsvereinbarungen abschließen, bei Kündigungen, Entlassungen und Versetzungen mitreden etc. Die Mitglieder des Betriebsrats werden von den ArbeitnehmerInnen gewählt. Ab fünf MitarbeiterInnen in einem Unternehmen gibt es das Recht auf einen Betriebsrat.
Ombudsstellen für Gleichbehandlung
Diese gibt es in allen Bundesländern zu allen möglichen Themen, wo Menschen ihre Rechte einfordern möchten. Dabei geht es um das Verbot der Diskriminierung auf grund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Orientierung
Die Servicestelle für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung z.B. in Tirol findet man unter:
https://www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/gleichbehandlung-antidiskriminierung/
Interessengemeinschaft für MigrantInnen IG Migration
Sie bieten speziell Unterstützung und Beratung für MigrantInnen
https://www.gpa-djp.at/cms/A03/A03_1.10.7/berufsleben/interessengemeinschaften/ig-migration
migrare – Zentrum für MigrantInnen
Bietet Beratungen, Bildungsveranstaltungen, Frauenberatung, Gesundheit, Arbeitssuche etc. Die Dienstleistungen werden in verschiedenen Sprachen angeboten. www.migrare.at/
KOMPASS - Beratungszentrum für EU-BürgerInnen (Wien)
Bietet viele Beratungsdienstleistungen, auch im arbeitsrechtlichen Bereich. Diese sind in vielen EU-Sprachen verfügbar.
Website: https://www.eukompass.at/
Facebook: https://www.facebook.com/BeratungszentrumKOMPASS/
E-Mail: office@eukompass.at
INNOVIA
Bietet Unterstützung für Menschen mit Lernschwierigkeiten und Behinderungen am Arbeitsmarkt, auch Menschen mit Flucht- und/oder Migrationshintergrund.
Website: https://job-fit.innovia.at
ITWORKS Jobservice Tirol
Unterstützt Menschen mit Fluchthintergrund, am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen mit Aufklärung, Vernetzung, Empowerment, nachhaltige Integration.
Kontakt: jobservice.tirol@itworks.co.at
KAOS Bildungsservice
Berät und unterstützt Menschen in ihrer beruflichen und persönlichen Weiterentwicklung. Zielgruppe sind auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Menschen.
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- Arbeitsbedingungen und Sicherheit
- An welche Organisationen kann ich mich wenden?
- Arbeitszeiten und Ruhepausen
- Überstunden
- Urlaub
- Kündigungen
- Sonstiges
- Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz
Mit dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses übernehmen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen die Verpflichtung, die Rechte des anderen zu respektieren und ihre Pflichten zu erfüllen.
Dazu zählen: die Einhaltung von Arbeitszeiten, Ruhepausen, Wochenruhe, Mehrstunden- oder Überstunden, Urlaubsanspruch, Kündigungen, Dienstnehmerhaftung, Mutterschutz, Pflegefreistellung sowie Vorkehrungen zur Gewährleistungen der Sicherheit der ArbeitnehmerInnen.
Die Sicherheit am Arbeitsplatz wird im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geregelt und die Arbeitsbedingungen in den Kollektivverträgen.
Für die Kontrolle der Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften sind Arbeitsinspektion, die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen der Länder sowie eigene Organisationen für den öffentlichen Dienst zuständig.
Bei Problemen bei der Einhaltung der Arbeitsbedingungen kann man sich an Gewerkschaften, Arbeiterkammer und Ombudsstellen für Gleichbehandlung wenden.
Normalarbeitszeit sind 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche. Viele Kollektivverträge sehen jedoch eine kürzere Normalarbeitszeit (z.B. 38 Wochenstunden) vor. Das ist im Kollektivvertrag geregelt.
Pro Tag darf man nicht mehr als 12 Stunden, pro Woche nicht mehr als 60 Stunden arbeiten. Über einen Zeitraum von 17 Wochen dürfen pro Woche nicht mehr als 48 Stunden gearbeitet werden. Für Überstunden muss bezahlt werden.
Ruhepausen: Nach sechs Stunden Arbeit hat man Anspruch auf eine halbe Stunde Pause.
Wochenend-Ruhe und Wochenruhe: ArbeitnehmerInnen haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine Ruhezeit von 36 Stunden am Stück, in die der Sonntag fallen muss.
Wochenruhe: Wenn man während eines Wochenendes arbeiten muss, dann bekommt man unter der Woche eine Ruhezeit von 36 Stunden am Stück (mind. ein ganzer Kalendertag).
Feiertagsruhe: An Feiertagen muss man mindestens 24 Stunden ruhen. Für alle Arbeitnehmerinnen!
Überstunden – Mehrstunden
Es sind 20 Überstunden pro Woche erlaubt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung spricht man von Mehrstunden.
Urlaubsansprüche: Es gibt 5 Wochen bezahlter Urlaub pro Arbeitsjahr. 5 Wochen sind 25 Arbeitstage auf Basis einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag.
Kündigungen: Es gibt Arbeitnehmerkündigung, einvernehmliche Kündigung (Auflösung) und Arbeitgeberkündigung. Bei einer einvernehmlichen Kündigung gibt es keine Fristen, bei den anderen Kündigungsformen schon mit Ausnahme der Entlassung.
Probezeit: beträgt max. 1 Monat.
Dienstnehmerhaftung: ArbeitnehmerInnen haften nur eingeschränkt für Schäden, die sie bei der Arbeit verursacht haben. Das ist alles im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz geregelt.
Mutterschutz: Es gibt eine Schutzfrist von 8 Wochen vor der Geburt und Mutterschutz 8 Wochen nach der Geburt. Während dieser Zeit darf die Frau nicht arbeiten, erhält aber ihren Lohn oder Gehalt.
Pflegefreistellung: Um ein krankes Kind oder einen kranken Angehörigen zu Hause pflegen zu können, bekommt man 1 Woche Freistellung pro Jahr.
Die Sicherheit am Arbeitsplatz ist für ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber ein Recht und eine Pflicht und muss stets gewährleistet werden, unabhängig von Branche, Unternehmen oder Funktion.
Sicherheitsvorkehrungen dienen der Verhütung berufsbedingter Risiken.
Jedes Unternehmen muss für seine Arbeitsplätze Vorschriften beachten und optimale Bedingungen für die ArbeitnehmerInnen schaffen, damit die Arbeitstätigkeiten bestmöglich und mit der größtmöglichen Sicherheit ausgeführt werden können.
Die Verantwortung für die Präventionsmaßnahmen trägt der Arbeitgeber.
Jeder Unternehmen muss eine Person ausgewählt werden, die für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften verantwortlich ist. Diese Person ist die Ansprechperson für das Arbeitsinspektorat und muss Auskünfte geben.
Je nach Größe des Unternehmens muss es einen oder mehrere ErsthelferInnen (mit entsprechender Erste-Hilfe-Ausbildung) sowie eine/n Zuständige/n für Brandbekämpfung und Evakuierung bereitstellen. Erste-Hilfe-Koffer und Feuerlöscher müssen in jedem Betrieb vorhanden und frei zugänglich sein.
Jedes Unternehmen muss eine Arbeitsplatzevaluierung machen und dazu ein Gesundheits- und Sicherheitsdokument erstellen. Alle ArbeitnehmerInnen müssen über die Maßnahmen und Vorgaben informiert werden.